AGB

1. Allgemeines


1.1. Die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Verkäufe und Lieferungen pharmazeutischer Produkte durch die Aaravex GmbH (im Folgenden: „Aaravex“) an die diese Produkte bestellenden Apotheken (im Folgenden: „Kunde“).

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Aaravex ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Aaravex auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis.

2. Angebote und Preise


2.1. Alle Angebote der Aaravex sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten

2.2. Es gelten die Netto-Preise nach der aktuell gültigen Preisliste, wenn nicht im Einzelfall in der Auftragsbestätigung ein anderer Preis genannt wird. Die Preise gelten ab Auslieferungsort und zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart,

3. Bestellungen


3.1. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (es sei denn, es liegt ein Fall von Ziffer 2.1. Halbsatz (2) vor, dann stellt die Bestellung des Kunden bereits die rechtsverbindliche Annahme unseres Angebots dar). Der Kunde bestellt die Produkte bei Aaravex schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. In der Bestellung sind die Produkte, die Mengen sowie der gewünschte Liefertermin anzugeben. Wird keine Angabe zum Liefertermin gemacht, so erfolgt die Lieferung schnellstmöglich.

3.2. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für Aaravex nur verbindlich und gelten erst als angenommen, wenn und soweit Aaravex ihnen durch Übersendung der Produkte und der Rechnung entsprochen oder dem Kunden eine schriftliche Annahme zugeschickt hat.

3.3. Transportbehälter, Kühlboxen und sonstige Leihverpackungen bleiben Eigentum der Aaravex. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen der Aaravex und den Kunden eingesetzt werden.

4. Nachweis-, Anzeige und Bestätigungspflichten des Kunden


4.1. Der Kunde ist verpflichtet, Aaravex vor jeder Lieferung die Erlaubnisurkunde zum Betrieb einer Apotheke gem. § 1 Apothekengesetzes (ApoG) bzw. die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG und ggf. die behördliche Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages gem. § 14 Abs. 4, 5 ApoG sowie den Betäubungsmittel-Nummernbescheid der Bundesopiumstelle per Fax oder E-Mail zu übermitteln. Die Nachweise des Kunden dürfen nicht veraltet sein, müssen also insbesondere seine aktuelle Firmierung und Anschrift enthalten.

4.2. Aaravex kann die Lieferung solange verweigern, bis ihr die Unterlagen vorliegen. Werden Aaravex die Unterlagen vom Kunden trotz Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung vorgelegt, kann Aaravex vom Vertrag zurücktreten.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, Aaravex unverzüglich anzuzeigen, wenn die in Absatz 4.1 genannte Erlaubnis erloschen bzw. der Krankenhausversorgungsvertrag beendet oder die Genehmigung der Behörde abgelaufen ist. In diesem Fall ist Aaravex berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene bzw. mit seiner elektronischen Signatur versehene Empfangsbestätigung nach § 2 BtMBinHV spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag an die Aaravex, Brandesstraße 2a in 78464 Konstanz, zurückzusenden.

5. Lieferung


5.1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Dem Kunden steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen.

5.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Aaravex noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögern sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Aaravex dies dem Kunden angezeigt hat.

5.3. Von Aaravex in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Ablauf der Frist die Abholbereitschaftsanzeige von Aaravex zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – Aaravex die Ware an die Transportperson ausgehändigt hat oder im Fall von deren Nicht- oder nicht pünktlichem Erscheinen hätte aushändigen können. Aaravex ist berechtigt, auch vor einem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Ist kein Liefertermin vereinbart, ist Aaravex berechtigt, sofort zu liefern. Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt.

5.4. Wird für Aaravex absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigt Aaravex dies dem Kunden unverzüglich an und teilt ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.

5.5. Die Lieferpflicht von Aaravex ruht, solange der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand ist.

5.6. Aaravex haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Aaravex nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Aaravex die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Aaravex zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Aaravex vom Vertrag zurücktreten.

5.7. Aaravex ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Aaravex erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.8. Gerät Aaravex mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Aaravex auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

5.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Aaravex berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder er seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich dadurch die Versendung verzögert.

6. Erfüllungsort


6.1. Erfüllungsort für Verpflichtungen von Aaravex ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt. Dies gilt auch für die Nacherfüllung. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden, insbesondere für die Zahlung, ist Konstanz.

7. Sachmängel und Beanstandungen


7.1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden von diesem sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Aaravex nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Aaravex nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für Aaravex zur Besichtigung bereitzuhalten und bis zur Klärung der Reklamation sachgerecht zu verwahren oder nach Absprache an Aaravex zu senden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche aus.

7.2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Aaravex nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.3. Beanstandungen des Kunden sind schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben. Beanstandete Produkte dürfen nur nach schriftlichem Einverständnis von Aaravex (auch per E-Mail oder Fax) an Aaravex zurückgesandt werden. Aaravex darf gelieferte Produkte, die ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, an den Kunden zurücksenden und ist nicht verpflichtet, für ihre Aufbewahrung zu sorgen.

7.4. Handelt es sich bei den zurückgenommenen Produkten nach Angaben des Kunden um verkehrsfähige Arzneimittel, so ist der Rücksendung eine Retourenerklärung auf dem von Aaravex beizufügen.

7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Auslieferung der gelieferten Produkte. Dies gilt nicht, soweit die Lieferung mangelhafter Produkte eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellt. Mit der Ablieferung ist der Zugang der Anzeige über die Abholbereitschaft von Aaravex beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint.

7.6. Werden die auf den Packungen angegebenen Lagerbedingungen nicht eingehalten oder Haltbarkeitsgrenzen (Shelf life) überschritten, so entfällt für Aaravex jegliche Haftung für dadurch entstandene Mängel.

7.7. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

8. Haftung


8.1. Die Haftung von Aaravex für sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebende Rechte und Ansprüche, vertraglicher und außervertraglicher Art, ist wie folgt begrenzt, wenn sich aus Vorstehendem nichts anderes ergibt. In den folgenden Fällen haftet Aaravex ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften: a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Aaravex, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Aaravex, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, c) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde und d) für Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG).

8.2. In allen übrigen Fällen haftet Aaravex bei leichter Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur, soweit Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verursacht werden, wobei diese Haftung auf die typischen Schäden begrenzt ist, die Aaravex bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

8.3. Im Übrigen ist eine Haftung von Aaravex ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Aaravex.

8.4. Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab der Ablieferung. Mit der Ablieferung ist der Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft von Aaravex beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint.

9. Zahlungsbedingungen


9.1. Lieferungen werden in der Regel unverzüglich in Rechnung gestellt, wobei die Rechnung die jeweilige Auftragsnummer ausweist.

9.2. Der Kunde hat sämtliche Rechnungen und Aufstellungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu erheben. Bei nicht rechtzeitigem Einwand gelten Rechnungen als genehmigt. Sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben.

9.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Datum der Rechnung, ohne jeden Abzug zu bezahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Mit der Lieferung der Ware ist bereits der Zugang der Anzeige über die Abholbereitschaft beim Kunden oder – falls vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von Aaravex. Zahlungen an Aaravex haben ausschließlich per Banküberweisung auf das in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Bankkonto zu erfolgen. Etwaige Gebühren oder sonstige Entgelte in diesem Zusammenhang, sind von dem Kunden zu tragen.

9.4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) kommt hinzu. die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

9.5. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder wird dies durch den Kunden beantragt, so werden sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, denen bereits erfolgte Lieferungen der Aaravex zugrunde liegen, sofort fällig. Aaravex hat in diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

9.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

9.7. Der Kunde ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Aaravex an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt


10.1. Alle von Aaravex gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Aaravex (im Folgenden: „Vorbehaltsprodukte“), bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Aaravex beglichen hat. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Aaravex.

10.2. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsprodukten aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen zur Sicherung an Aaravex ab und Aaravex nimmt diese hiermit an. Werden Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag (inkl. Mehrwertsteuer) für die mitveräußerten Vorbehaltsprodukte.

10.3. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Aaravex ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die im Eigentum von Aaravex stehenden Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an Aaravex abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist Aaravex berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und im Falle noch nicht erfolgter Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung bzw. Verbindung die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Eine Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, ein Rücktritt vom Vertrag ist damit nicht verbunden.

10.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, wird Aaravex auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Aaravex Wahl freigeben.

10.5. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden erfolgt stets für Aaravex. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, nicht im Eigentum von Aaravex stehenden Sachen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Aaravex hierdurch Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zum jeweiligen Zeitpunkt. Sofern bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eine im Eigentum des Kunden stehende Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde Aaravex anteilmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum von Aaravex. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte.

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsprodukte pfleglich und entsprechend der Vorgaben der Packungsbeilage und Guten Vertriebspraxis zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

10.7. Der Kunde hat Aaravex unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Er haftet Aaravex für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte Aaravex die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.

11. Informationspflicht


11.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Aaravex innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Erhalt über:

(i) unerwünschte oder unerwartete Ereignisse oder Berichte über besondere Situationen beim Menschen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produktes von Aaravex, (ii) eine technische Beschwerde zu einem Produkt von Aaravex sowie (iii) jede sonstige Meldung über Vorfälle im Zusammenhang mit einem Produkt von Aaravex (z. B. über eine Kontamination, Verfärbung, falsche Kennzeichnung, Verfälschung etc.) zu informieren.

11.2. Die Meldung gem. Ziffer 11.1 hat an folgende Adresse zu erfolgen: – Per Post: an Aaravex GmbH, Brandesstraße 2a in 78464 Konstanz – per E-Mail: an support@Aaravex.com

12. Sonstige Bestimmungen


12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Konstanz. Aaravex ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

12.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Wareneinkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise am ehesten gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

12.4. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. (Stand: Februar 2020)